# Dienstplanung in Österreich: Recht, Ablauf, Software

> Was AZG, ARG, KJBG, Mutterschutz und Kollektivvertrag für jeden Dienstplan in Österreich verlangen, wie er in sechs Schritten entsteht und wann Software hilft.

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Ratgeber

# Dienstplanung in Österreich

Was ein Dienstplan in Österreich einhalten muss, wie er Schritt für Schritt entsteht und wann sich Software lohnt. Mit den Paragraphen und Quellen zum Nachlesen.

[Von DI Florian Gusenbauer](https://eutempus.at/de/ueber-uns/#florian-gusenbauer) · Stand: 6. Oktober 2026 · 11 Min. Lesezeit

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, Ihr Kollektivvertrag und Ihre Betriebsvereinbarung.

## Inhalt

1.  [Dienstplan, Schichtplan, Personaleinsatzplanung](#dienstplan-schichtplan-personaleinsatzplanung)
2.  [Österreich ist nicht Deutschland](#österreich-ist-nicht-deutschland)
3.  [Was das Gesetz für jeden Dienstplan verlangt](#was-das-gesetz-für-jeden-dienstplan-verlangt)
4.  [Dienstplan erstellen in sechs Schritten](#dienstplan-erstellen-in-sechs-schritten)
5.  [Excel oder Dienstplan-Software?](#excel-oder-dienstplan-software)
6.  [Dienstplanung nach Branche](#dienstplanung-nach-branche)

**Dienstplanung** ist die Einteilung von Mitarbeiter:innen auf Dienste: wer wann, wo und mit welcher Aufgabe arbeitet. Sie verbindet den Personalbedarf des Betriebs mit den Verträgen, Qualifikationen und Abwesenheiten des Teams und mit den Regeln des Arbeitsrechts. In Österreich sind das vor allem das Arbeitszeitgesetz (AZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG), für Jugendliche das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), für Schwangere das Mutterschutzgesetz (MSchG) und der jeweilige Kollektivvertrag.

## Dienstplan, Schichtplan, Personaleinsatzplanung

Die Begriffe werden oft gleichbedeutend verwendet, meinen aber Unterschiedliches:

-   Der **Dienstplan** ist das Ergebnis: die verbindliche Einteilung für einen Zeitraum, meist eine Woche oder einen Monat.
-   Der **Schichtplan** ist ein Dienstplan in Betrieben mit festen Schichten, etwa Früh-, Spät- und Nachtschicht.
-   Die **Personaleinsatzplanung** ist der Oberbegriff. Sie umfasst auch die mittelfristige Frage, wie viel Personal mit welcher Qualifikation überhaupt gebraucht wird.
-   Die **Dienstplanung** ist der laufende Vorgang dazwischen: Bedarf und Verfügbarkeiten zusammenbringen, Dienste verteilen, prüfen, bekanntgeben und Änderungen nachziehen.

## Österreich ist nicht Deutschland

Viele Ratgeber zur Dienstplanung stammen aus Deutschland und zitieren das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) oder das Teilzeit- und Befristungsgesetz. Für Betriebe in Österreich gelten andere Regeln. Die wichtigsten Unterschiede:

Punkt

Österreich

Deutschland

Arbeitszeit pro Tag

Normalarbeitszeit 8 h, mit Überstunden höchstens 12 h (§§ 3, 9 AZG)

8 h, bis 10 h, wenn im Schnitt von 6 Monaten 8 h nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG)

Arbeitszeit pro Woche

Normalarbeitszeit 40 h, höchstens 60 h, im Schnitt von 17 Wochen 48 h (§§ 3, 9 AZG)

kein eigener Wochenwert im Gesetz, abgeleitet aus 8 h an 6 Werktagen

Ruhezeit zwischen zwei Diensten

11 h, per Kollektivvertrag bis 8 h (§ 12 AZG)

11 h, in einzelnen Branchen 10 h (§ 5 ArbZG)

Pause

ab mehr als 6 h: 30 min, teilbar in 2 × 15 oder 3 × 10 min (§ 11 AZG)

ab mehr als 6 h: 30 min, ab mehr als 9 h: 45 min, Teile mind. 15 min (§ 4 ArbZG)

Vorlauf für Änderungen der Arbeitszeit

2 Wochen für eine einseitige Änderung, auch für Teilzeitkräfte (§§ 19c, 19d AZG)

keine allgemeine Frist; 4 Tage nur bei Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG)

Jugendliche: Ruhezeit

12 h (§ 16 KJBG)

12 h (§ 13 JArbSchG)

## Was das Gesetz für jeden Dienstplan verlangt

### Arbeitszeit: Normalarbeitszeit und Höchstgrenzen

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt höchstens 8 Stunden, die wöchentliche höchstens 40 Stunden (§ 3 AZG). Viele Kollektivverträge sehen weniger vor; im Handel sind es 38,5 Stunden. Mit Überstunden darf die Tagesarbeitszeit 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Sind mehr als 48 Stunden pro Woche zulässig, darf der Durchschnitt über 17 Wochen 48 Stunden nicht übersteigen; der Kollektivvertrag kann diesen Zeitraum verlängern (§ 9 AZG).

Für Verkaufsstellen erlaubt das AZG eine Durchrechnung: In einem Zeitraum von vier Wochen darf die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis zu 44 Stunden betragen, wenn der Durchschnitt die 40 Stunden bzw. die KV-Normalarbeitszeit nicht übersteigt. Die tägliche Normalarbeitszeit bleibt dabei auf 9 Stunden begrenzt (§ 4 Abs. 4 AZG).

Teilzeitkräfte leisten über ihre vereinbarte Zeit hinaus Mehrarbeit. Dafür gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 Prozent, außer sie wird im Kalendervierteljahr (oder einem anderen festgelegten Dreimonatszeitraum), in dem sie anfällt, 1:1 durch Zeitausgleich ausgeglichen. Weitere Ausnahmen gelten bei Gleitzeit und bei einer kürzeren kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit, und der Kollektivvertrag kann abweichen (§ 19d Abs. 3a bis 3f AZG).

> **In eutempus:** Die 12-Stunden-Grenze pro Tag ist eine Muss-Regel. Der Optimierer plant Wochenstunden entlang der Verträge und kann Stundensalden über die Wochen ausgleichen. Die Wochenhöchstgrenzen von 60 Stunden und 48 Stunden im Schnitt prüft eutempus nicht eigens.

### Pausen und Ruhezeiten

Wer mehr als 6 Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens eine halbe Stunde Pause. Sie kann in zwei Pausen zu je 15 oder drei zu je 10 Minuten geteilt werden, wenn das im Interesse der Beschäftigten liegt oder betrieblich notwendig ist; gibt es einen Betriebsrat, braucht es seine Zustimmung (§ 11 AZG).

Zwischen dem Ende eines Arbeitstags und dem Beginn des nächsten liegen mindestens **11 Stunden** ununterbrochene Ruhezeit (§ 12 AZG). Der Kollektivvertrag kann sie auf bis zu 8 Stunden verkürzen; die Verkürzung ist innerhalb von zehn Kalendertagen auszugleichen. Der KV Handel nutzt diese Möglichkeit für Einzelfälle.

Dazu kommt die **Wochenendruhe**: 36 Stunden ununterbrochen, in die der Sonntag fällt. Sie beginnt spätestens am Samstag um 13 Uhr (§ 3 ARG). Wer laut Dienstplan während der Wochenendruhe arbeitet, hat stattdessen Anspruch auf 36 Stunden Wochenruhe, die einen ganzen Wochentag einschließen (§ 4 ARG). In Verkaufsstellen ist Arbeit am Samstag nach 13 Uhr erlaubt, soweit die Öffnungszeiten es zulassen (§ 22f ARG). Die Ladenöffnung selbst ist von Montag bis Freitag zwischen 6 und 21 Uhr und am Samstag zwischen 6 und 18 Uhr möglich, höchstens 72 Stunden pro Woche (§ 4 Öffnungszeitengesetz); die Landeshauptleute können per Verordnung Erweiterungen zulassen (§ 4a Öffnungszeitengesetz).

Rechenbeispiele und die Regeln für Überstunden stehen im Ratgeber [Arbeitszeit und Ruhezeit](https://eutempus.at/de/dienstplanung/arbeitszeit-ruhezeit/).

> **In eutempus:** eutempus prüft die 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Diensten an aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb des Plans und markiert Unterschreitungen als Verstoß gegen eine Wunsch-Regel. Pausen hinterlegen Sie in der Vorlage direkt bei den Diensten; geprüft werden sie nicht eigens.

### Wann der Dienstplan feststehen muss

Die zentrale Regel für die Dienstplanung in Österreich steht in § 19c AZG. Grundsätzlich ist die Lage der Arbeitszeit, also wann jemand arbeitet, zu **vereinbaren**. Der Arbeitgeber darf sie nur dann einseitig festlegen oder ändern, wenn alle vier Voraussetzungen erfüllt sind:

1.  Es gibt sachliche Gründe, die in der Art der Arbeit liegen.
2.  Die Lage der Arbeitszeit wird für die jeweilige Woche **mindestens zwei Wochen im Voraus** mitgeteilt.
3.  Berücksichtigungswürdige Interessen der Beschäftigten stehen nicht entgegen.
4.  Es gibt keine Vereinbarung, die dem widerspricht.

Von der Zwei-Wochen-Frist darf in unvorhersehbaren Fällen abgewichen werden, wenn sonst ein unverhältnismäßiger wirtschaftlicher Nachteil droht und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Außerdem können Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen wegen der Besonderheiten einer Tätigkeit abweichende Regeln treffen (§ 19c Abs. 3 AZG). Für Teilzeitkräfte gilt dasselbe (§ 19d Abs. 2 AZG). Der KV Handel verlangt bei wechselnder Lage, sie für jede Woche mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.

Für die Praxis heißt das: Der Plan für eine Woche sollte spätestens zwei Wochen vorher stehen. Eine spätere einseitige Änderung braucht die Zustimmung der Betroffenen, außer in unvorhersehbaren Fällen (§ 19c Abs. 3 AZG) oder wenn Ihr Kollektivvertrag oder Ihre Betriebsvereinbarung es anders regelt. Ausführlich: [Dienstplan ändern: die Zwei-Wochen-Regel](https://eutempus.at/de/dienstplanung/dienstplan-aenderung/).

### Jugendliche und Lehrlinge

Für Mitarbeiter:innen unter 18 gilt statt des AZG das KJBG, mit deutlich engeren Grenzen:

-   **Arbeitszeit:** höchstens 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche. Bei einer anderen Verteilung oder Durchrechnung höchstens 9 Stunden am Tag und 45 in einzelnen Wochen (§ 11 KJBG).
-   **Berufsschule:** Die Unterrichtszeit wird auf die Wochenarbeitszeit angerechnet. Nach mindestens 8 Stunden Unterricht ist am selben Tag keine Arbeit im Betrieb mehr erlaubt (§ 11 Abs. 5 und 7 KJBG).
-   **Keine Überstunden im üblichen Sinn:** Nur Jugendliche über 16 dürfen für Vor- und Abschlussarbeiten eine halbe Stunde täglich länger arbeiten, höchstens 3 Stunden pro Woche und nie mehr als 9,5 Stunden am Tag (§ 12 KJBG).
-   **Pause:** ab mehr als 4,5 Stunden mindestens 30 Minuten (§ 15 KJBG).
-   **Ruhezeit:** mindestens 12 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen (§ 16 KJBG).
-   **Nachtruhe:** keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr (§ 17 KJBG).
-   **Sonn- und Feiertage** sind arbeitsfrei (§ 18 KJBG), und pro Woche stehen zwei zusammenhängende freie Kalendertage einschließlich Sonntag zu (§ 19 KJBG).
-   **Samstag im Handel:** Arbeiten Jugendliche in einer Verkaufsstelle am Samstag nach 13 Uhr, bleibt der folgende Samstag zur Gänze frei (§ 19a KJBG), mit Ausnahmen etwa für die Samstage vor Weihnachten.

Mit Beispielen zur Berufsschule und zum Samstag im Handel: [Lehrlinge und Jugendliche im Dienstplan](https://eutempus.at/de/dienstplanung/lehrlinge-jugendliche/).

> **In eutempus:** Für Mitarbeiter:innen unter 18 gelten eine eigene Tagesgrenze (standardmäßig 9 Stunden, einstellbar) und eine Wochengrenze in Höhe der Vertragsstunden, ohne geplante Mehrarbeit. In Bereichen, in denen Lehrlinge nicht allein arbeiten dürfen, achtet eutempus darauf, dass eine ausgelernte Kraft mit im Dienst ist.

### Schwangere und stillende Mütter

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht über die gesetzliche oder kollektivvertragliche tägliche Normalarbeitszeit hinaus arbeiten, keinesfalls mehr als 9 Stunden am Tag oder 40 in der Woche (§ 8 MSchG). Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr ist verboten (§ 6 MSchG), ebenso Arbeit an Sonn- und Feiertagen, von gesetzlich geregelten Ausnahmen abgesehen (§ 7 MSchG). In den letzten acht Wochen vor der Geburt und in den acht Wochen danach besteht ein Beschäftigungsverbot, bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten mindestens zwölf Wochen nach der Geburt (§§ 3, 5 MSchG). Mehr dazu: [Mutterschutz im Dienstplan](https://eutempus.at/de/dienstplanung/mutterschutz/).

> **In eutempus:** Im hinterlegten Zeitraum begrenzt eutempus die Arbeitszeit auf 9 Stunden am Tag und 40 in der Woche. Das Beschäftigungsverbot rund um die Geburt tragen Sie als Abwesenheit ein.

### Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung

Der Kollektivvertrag Ihrer Branche legt fest, was das Gesetz offenlässt oder zulässt: die Normalarbeitszeit, Durchrechnungszeiträume, Zuschläge und oft eigene Regeln für den Samstag. Im Handel ist das die **Schwarz-Weiß-Regelung**: Wer an einem Samstag nach 13 Uhr arbeitet, hat den folgenden Samstag zur Gänze frei. Ausnahmen gelten unter anderem für die vier Samstage vor Weihnachten. Statt der Grundregel kann ein Betrieb Modelle wie die Blockfreizeit vereinbaren. Seit 1. Jänner 2026 können Beschäftigte im Handel auf eigenen Wunsch auf den freien Samstag verzichten: per Betriebsvereinbarung oder mit Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall, ohne Betriebsrat per schriftlicher Einzelvereinbarung. Ein Freizeitausgleich ist zu vereinbaren, und den Verzicht können sie schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten widerrufen. Alle Samstagsmodelle und die Neuerungen 2026: [Kollektivvertrag Handel](https://eutempus.at/de/dienstplanung/kollektivvertrag-handel/).

Für Ordinationen gibt es keinen bundesweiten Kollektivvertrag. Die Kollektivverträge für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten werden je Bundesland abgeschlossen und unterscheiden sich etwa bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Nur für Angestellte bei Zahnärzt:innen gilt ein bundesweiter Kollektivvertrag.

Eine Betriebsvereinbarung kann innerhalb dieses Rahmens weitere Regeln treffen, etwa zur Durchrechnung oder zur Teilung von Pausen.

### Aufzeichnungen und Strafen

Arbeitgeber müssen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen (§ 26 AZG). Ist die Arbeitszeit fix eingeteilt und schriftlich festgehalten, genügt es, ihre Einhaltung zu bestätigen und Abweichungen laufend aufzuzeichnen.

Wer Höchstgrenzen, Pausen oder Ruhezeiten nicht einhält, riskiert Geldstrafen von 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 bis 1.815 Euro. Im Wiederholungsfall sind es 218 bis 3.600 Euro, wenn die Höchstgrenze um mehr als 20 Prozent überschritten wurde oder die Ruhezeit unter 8 Stunden lag (§ 28 AZG). Fehlen Aufzeichnungen und lässt sich die tatsächliche Arbeitszeit dadurch nicht feststellen, wird für jede betroffene Person gesondert bestraft (§ 28 Abs. 8 AZG).

## Dienstplan erstellen in sechs Schritten

1.  **Bedarf ermitteln.** Öffnungs- oder Ordinationszeiten, Kundenfrequenz und die Mindestbesetzung je Bereich und Qualifikation: Wie viele Leute braucht es zu welcher Stunde?
2.  **Rahmen festlegen.** Verträge und Wochenstunden, Kollektivvertrag, Durchrechnungszeiträume und Vereinbarungen wie Tagesmuster oder freie Halbtage.
3.  **Verfügbarkeiten sammeln.** Urlaube, Krankenstände, Berufsschultage, Wunsch- und Sperrtage.
4.  **Dienste verteilen.** Qualifikation passend zum Dienst, Stunden passend zum Vertrag, Samstage und unbeliebte Dienste fair verteilt.
5.  **Prüfen.** Höchstgrenzen, Pausen, Ruhezeiten, die Grenzen für Jugendliche und Schwangere, die Samstagsregeln des Kollektivvertrags.
6.  **Rechtzeitig bekanntgeben.** Spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Woche, Änderungen nachvollziehbar dokumentieren und die Betroffenen informieren.

Jeden Schritt mit Beispielen und typischen Fehlern erklärt die Anleitung [Dienstplan erstellen](https://eutempus.at/de/dienstplanung/dienstplan-erstellen/).

## Excel oder Dienstplan-Software?

Für ein kleines Team mit festen Diensten kann eine Tabelle genügen. Je mehr Teilzeitkräfte, Lehrlinge, Standorte und Sonderregeln dazukommen, desto mehr steckt die eigentliche Arbeit in Schritt 4 und 5: Jede Änderung verschiebt etwas anderes, und ob alle Regeln eingehalten sind, weiß am Ende nur, wer alles im Kopf nachgerechnet hat.

Gute Dienstplan-Software für österreichische Betriebe sollte:

-   das österreichische Arbeitsrecht kennen, nicht das deutsche, und Kollektivvertragsdetails einstellbar machen,
-   Regelverstöße zeigen, bevor der Plan veröffentlicht wird,
-   den Plan auf Knopfdruck vorschlagen statt nur zu verwalten,
-   Urlaube, Abwesenheiten und Schichttausch an einem Ort führen,
-   den fertigen Plan per App, PDF oder Aushang verteilen,
-   Daten in der EU halten und für den Betriebsrat nachvollziehbar sein.

> **In eutempus:** Der Optimierer erstellt den Plan aus Vorlage, Verträgen und Verfügbarkeiten. Als Muss-Regeln prüft er Qualifikationen, Abwesenheiten und Verfügbarkeiten, die 12-Stunden-Grenze, die Stundengrenzen für Jugendliche und Schwangere und die Samstagsrotation im Handel; die 11 Stunden Ruhezeit prüft er als Wunsch-Regel und markiert Unterschreitungen. Nicht automatisch geprüft werden die Wochenhöchstgrenzen von 60 und durchschnittlich 48 Stunden, die Pausen, die Wochenendruhe nach dem ARG, bei Jugendlichen Nachtruhe, Sonn- und Feiertagsruhe, die zwei freien Tage, Berufsschulzeiten und der freie Samstag nach § 19a KJBG, das Nacht- und Sonntagsarbeitsverbot im Mutterschutz und die Zwei-Wochen-Frist. Diese Punkte bleiben Teil Ihrer Prüfung.

## Dienstplanung nach Branche

-   **Lebensmittelhandel:** lange Öffnungszeiten, Samstagsregeln, Lehrlinge und Springer zwischen Filialen. Mehr dazu unter [Dienstplanung im Handel](https://eutempus.at/de/dienstplanung-handel/).
-   **Ordinationen und Arztpraxen:** Ordinationszeiten mit Vor- und Nachmittagsblöcken, Empfang und Assistenz, Kollektivverträge je Bundesland. Mehr dazu unter [Dienstplan für Ordinationen](https://eutempus.at/de/dienstplan-ordination/).
-   **Bankstellen:** ein Team für mehrere Standorte, Vormittags- und Nachmittagsdienste, Schalter und Empfang an jedem Standort besetzt.

## Quellen

1.  [Arbeitszeitgesetz (AZG), RIS, geltende Fassung](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008238)
2.  [§ 19c AZG: Lage der Normalarbeitszeit, RIS](https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008238&Paragraf=19c)
3.  [Arbeitsruhegesetz (ARG), RIS, geltende Fassung](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008541)
4.  [Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG), RIS, geltende Fassung](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008632)
5.  [Mutterschutzgesetz (MSchG), RIS, geltende Fassung](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008464)
6.  [Öffnungszeitengesetz 2003, RIS, geltende Fassung](https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002816)
7.  [Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, Stand 1. Jänner 2026 (GPA)](https://www.gpa.at/content/dam/gpa/downloads/kollektivvertrag/handel/handelsangestellte/2026/Kollekttivvertrag_2026_Handelsangestellte.pdf)
8.  [Kollektivverträge für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten, je Bundesland (GPA)](https://www.gpa.at/kollektivvertrag/gesundheit-und-soziales/arztpraxen-labors)
9.  [Deutsches Arbeitszeitgesetz (ArbZG), zum Vergleich](https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/)
10.  [§ 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Deutschland): Arbeit auf Abruf](https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html)

## Häufige Fragen

Wie lange im Voraus muss der Dienstplan in Österreich feststehen?

Ändert der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit einseitig, muss er sie für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilen (§ 19c Abs. 2 AZG). Das gilt auch für Teilzeitkräfte. Ausnahmen gibt es für unvorhersehbare Fälle, und Kollektivverträge können abweichende Regeln treffen; der KV Handel verlangt etwa, die Lage bei wechselnder Arbeitszeit zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.

Wie viele Stunden darf man in Österreich pro Tag arbeiten?

Die Normalarbeitszeit beträgt höchstens 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche (§ 3 AZG). Mit Überstunden darf die Tagesarbeitszeit 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten (§ 9 AZG). Für Jugendliche gelten 8 Stunden, bei Durchrechnung höchstens 9 (§ 11 KJBG), für Schwangere und stillende Mütter nicht über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus und keinesfalls über 9 Stunden (§ 8 MSchG).

Wie lange muss die Ruhezeit zwischen zwei Diensten sein?

Nach Ende der Tagesarbeitszeit stehen mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zu (§ 12 AZG). Der Kollektivvertrag kann sie auf bis zu 8 Stunden verkürzen, wenn die Verkürzung innerhalb von zehn Kalendertagen ausgeglichen wird. Jugendliche haben Anspruch auf mindestens 12 Stunden (§ 16 KJBG).

Darf der Arbeitgeber den Dienstplan kurzfristig ändern?

Einseitig nur, wenn alle vier Voraussetzungen des § 19c Abs. 2 AZG erfüllt sind: sachliche Gründe, Mitteilung mindestens zwei Wochen vorher, keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Beschäftigten dagegen und keine entgegenstehende Vereinbarung. Kürzer geht es nur in unvorhersehbaren Fällen, um einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil zu verhindern, wenn andere Maßnahmen nicht zumutbar sind, oder wenn Kollektivvertrag bzw. Betriebsvereinbarung es tätigkeitsbedingt anders regeln. Sonst braucht es eine Vereinbarung.

Gelten die deutschen Regeln aus dem Arbeitszeitgesetz auch in Österreich?

Nein. Viele Ratgeber im Netz beziehen sich auf das deutsche ArbZG und das deutsche Teilzeit- und Befristungsgesetz. In Österreich gelten das Arbeitszeitgesetz (AZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG), das KJBG, das Mutterschutzgesetz und der jeweilige Kollektivvertrag. Die Unterschiede sind erheblich, etwa bei der Ankündigungsfrist für Dienstpläne.

Was kostet ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz?

Wer etwa Höchstgrenzen, Pausen oder Ruhezeiten nicht einhält, riskiert Geldstrafen von 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall bei schweren Überschreitungen bis 3.600 Euro (§ 28 AZG). Fehlen Arbeitszeitaufzeichnungen und lässt sich die tatsächliche Arbeitszeit dadurch nicht feststellen, wird für jede betroffene Person gesondert bestraft.

## Weiterlesen

-   [Dienstplan erstellen →](https://eutempus.at/de/dienstplanung/dienstplan-erstellen/)
-   [Dienstplan ändern: die Zwei-Wochen-Regel →](https://eutempus.at/de/dienstplanung/dienstplan-aenderung/)
-   [Arbeitszeit und Ruhezeit →](https://eutempus.at/de/dienstplanung/arbeitszeit-ruhezeit/)
-   [Lehrlinge und Jugendliche →](https://eutempus.at/de/dienstplanung/lehrlinge-jugendliche/)
-   [Kollektivvertrag Handel →](https://eutempus.at/de/dienstplanung/kollektivvertrag-handel/)
-   [Mutterschutz im Dienstplan →](https://eutempus.at/de/dienstplanung/mutterschutz/)
-   [Dienstplanung im Handel →](https://eutempus.at/de/dienstplanung-handel/)
-   [Dienstplan für Ordinationen →](https://eutempus.at/de/dienstplan-ordination/)

## Sehen Sie eutempus mit Ihren eigenen Regeln arbeiten.

In 30 Minuten zeigen wir Ihnen, wie ein Plan für Ihren Betrieb entsteht, mit Ihren Öffnungszeiten, Ihren Qualifikationen, Ihrem Kollektivvertrag.

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Unverbindlich. 30 Minuten. Wir sehen uns Ihren Betrieb und Ihre Regeln an, statt Folien zu zeigen.
