Ratgeber

Arbeitszeit und Ruhezeit im Dienstplan

Wie lange Mitarbeiter:innen in Österreich am Tag und in der Woche arbeiten dürfen, welche Pausen und Ruhezeiten zustehen und wie Sie das im Dienstplan einhalten.

Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, Ihr Kollektivvertrag und Ihre Betriebsvereinbarung.

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt, wie lange Erwachsene arbeiten dürfen und welche Pausen und Ruhezeiten zustehen. Das Arbeitsruhegesetz (ARG) regelt die Ruhe am Wochenende und an Feiertagen. Für Mitarbeiter:innen unter 18 gilt stattdessen das KJBG, siehe Lehrlinge und Jugendliche. Für die meisten Dienstpläne kommt es auf sechs Zahlen an: 8, 40, 12, 60, 30 Minuten und 11 Stunden.

Normalarbeitszeit: 8 und 40 Stunden

Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt höchstens 8 Stunden, die wöchentliche höchstens 40 Stunden (§ 3 AZG). Viele Kollektivverträge sehen weniger vor: Im Handel beträgt die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden.

Wird die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt, um eine längere, mit der wöchentlichen Ruhezeit zusammenhängende Freizeit zu erreichen, darf sie auf die übrigen Tage verteilt werden; die tägliche Normalarbeitszeit darf dann 9 Stunden nicht überschreiten (§ 4 Abs. 2 AZG). Eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine schriftliche Vereinbarung, kann bis zu 10 Stunden zulassen, wenn die Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird (§ 4 Abs. 8 AZG).

Für Verkaufsstellen gilt eine eigene Durchrechnung: In einem Zeitraum von vier Wochen darf die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis zu 44 Stunden betragen, wenn der Durchschnitt 40 Stunden bzw. die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht übersteigt; täglich bleiben es höchstens 9 Stunden (§ 4 Abs. 4 AZG). Der Kollektivvertrag Handel erlaubt eine Durchrechnung über 26 Wochen mit bis zu 44 Stunden in einzelnen Wochen, wenn der Durchschnitt 38,5 Stunden nicht übersteigt.

Höchstgrenzen: 12 und 60 Stunden

Mit Überstunden darf die Tagesarbeitszeit 12 Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten (§ 9 Abs. 1 AZG). Sind mehr als 48 Stunden pro Woche zulässig, darf der Durchschnitt über 17 Wochen 48 Stunden nicht übersteigen; der Kollektivvertrag kann den Zeitraum auf 26, aus technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen auf 52 Wochen verlängern (§ 9 Abs. 4 AZG).

Bei erhöhtem Arbeitsbedarf sind höchstens 20 Überstunden pro Woche zulässig (§ 7 AZG). Beschäftigte dürfen Überstunden ohne Angabe von Gründen ablehnen, wenn dadurch 10 Stunden am Tag oder 50 Stunden in der Woche überschritten würden, und dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Für Überstunden gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent oder Zeitausgleich (§ 10 AZG).

Teilzeitkräfte leisten über ihre vereinbarte Zeit hinaus zunächst Mehrarbeit. Dafür gebührt grundsätzlich ein Zuschlag von 25 Prozent, außer sie wird im Kalendervierteljahr (oder einem anderen festgelegten Dreimonatszeitraum), in dem sie anfällt, 1:1 durch Zeitausgleich ausgeglichen; weitere Ausnahmen gelten bei Gleitzeit und bei einer kürzeren kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit (§ 19d Abs. 3a bis 3f AZG).

In eutempus: Die 12-Stunden-Grenze pro Tag ist eine Muss-Regel. Wochenstunden plant der Optimierer entlang der Verträge; Überstunden über einer einstellbaren Schwelle wertet er als Verstoß gegen eine Wunsch-Regel. Die Wochenhöchstgrenzen von 60 Stunden und 48 Stunden im Schnitt prüft eutempus nicht eigens.

Pausen: 30 Minuten ab mehr als 6 Stunden

Beträgt die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen (§ 11 Abs. 1 AZG). Liegt es im Interesse der Beschäftigten oder ist es betrieblich notwendig, sind stattdessen zwei Pausen zu je 15 Minuten oder drei zu je 10 Minuten möglich; gibt es einen Betriebsrat, braucht es seine Zustimmung. Andere Teilungen kann eine Betriebsvereinbarung zulassen, in Betrieben ohne Betriebsrat das Arbeitsinspektorat; ein Teil muss mindestens 10 Minuten dauern. Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit.

Im Dienstplan heißt das: Ein Dienst mit 6 Stunden Arbeitszeit, etwa von 8:00 bis 14:00 Uhr, braucht keine Pause. Sollen es 7 Stunden Arbeitszeit werden, kommt eine Pause von mindestens 30 Minuten dazu, der Dienst dauert dann etwa von 8:00 bis 15:30 Uhr.

Tägliche Ruhezeit: 11 Stunden

Nach Ende der Tagesarbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren (§ 12 Abs. 1 AZG). Der Kollektivvertrag kann sie auf bis zu 8 Stunden verkürzen; die Verkürzung ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch eine längere Ruhezeit auszugleichen, und eine Verkürzung unter 10 Stunden braucht zusätzliche Erholungsmaßnahmen im Kollektivvertrag (§ 12 Abs. 2 AZG). Der Kollektivvertrag Handel lässt Verkürzungen auf bis zu 10 bzw. 8 Stunden in Einzelfällen zu.

Dienstendefrühester Dienstbeginn am nächsten Tag
18:00 Uhr5:00 Uhr
19:30 Uhr6:30 Uhr
21:00 Uhr8:00 Uhr
21:30 Uhr8:30 Uhr

Typischer Fehler im Handel: Spätdienst bis 21:00 Uhr, am nächsten Tag Frühdienst um 6:30 Uhr zur Warenübernahme. Zwischen den Diensten liegen dann nur 9,5 Stunden.

In eutempus: eutempus prüft die 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Diensten an aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb des Plans und markiert Unterschreitungen als Verstoß gegen eine Wunsch-Regel. Die Mindestruhezeit ist einstellbar.

Wochenendruhe und Wochenruhe

Beschäftigte haben in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt. Sie beginnt spätestens am Samstag um 13 Uhr, für unbedingt notwendige Abschluss-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten spätestens um 15 Uhr (§ 3 ARG).

Wer laut Arbeitszeiteinteilung während der Wochenendruhe arbeitet, hat stattdessen Anspruch auf eine Wochenruhe von 36 Stunden, die einen ganzen Wochentag einschließt (§ 4 ARG). Wird während der wöchentlichen Ruhezeit gearbeitet, steht in der folgenden Arbeitswoche Ersatzruhe zu (§ 6 ARG).

In Verkaufsstellen ist Arbeit am Samstag nach 13 Uhr erlaubt, soweit die Öffnungszeiten das Offenhalten zulassen; für Abschluss- und Reinigungsarbeiten höchstens eine weitere Stunde (§ 22f ARG). Ob nach einem langen Samstag der nächste Samstag frei bleiben muss, regelt nicht das Gesetz, sondern der Kollektivvertrag Handel, siehe Kollektivvertrag Handel. Für Jugendliche gilt eine eigene gesetzliche Regel (§ 19a KJBG).

Am 8. Dezember dürfen Beschäftigte in Verkaufsstellen arbeiten, wenn er auf einen Werktag fällt, sie können die Arbeit aber ohne Angabe von Gründen ablehnen (§ 13a ARG).

Aufzeichnungen und Strafen

Arbeitgeber müssen Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden führen (§ 26 AZG). Bei einer schriftlich festgehaltenen fixen Arbeitszeiteinteilung genügt es, ihre Einhaltung zumindest am Ende jeder Entgeltzahlungsperiode zu bestätigen und Abweichungen laufend aufzuzeichnen. Beschäftigte können einmal im Monat kostenlos ihre Aufzeichnungen verlangen.

Wer Höchstgrenzen, Pausen oder Ruhezeiten nicht einhält, riskiert Geldstrafen von 72 bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 bis 1.815 Euro. Im Wiederholungsfall sind es 218 bis 3.600 Euro, wenn die Höchstgrenze um mehr als 20 Prozent überschritten wurde oder die Ruhezeit unter 8 Stunden lag (§ 28 AZG). Verstöße gegen das ARG kosten 72 bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall 145 bis 2.180 Euro (§ 27 ARG).

Checkliste für jeden Dienstplan

  1. Kein Tag über 12 Stunden, keine Woche über 60 Stunden, im 17-Wochen-Schnitt höchstens 48.
  2. Normalarbeitszeit und Durchrechnung nach Ihrem Kollektivvertrag.
  3. Ab mehr als 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten.
  4. Mindestens 11 Stunden zwischen zwei Diensten, auch über das Wochenende und die Planungsgrenze hinweg.
  5. 36 Stunden Wochenend- oder Wochenruhe pro Kalenderwoche.
  6. Aufzeichnungen führen und Abweichungen festhalten.

Quellen

  1. Arbeitszeitgesetz (AZG), RIS, geltende Fassung
  2. § 9 AZG: Höchstgrenzen der Arbeitszeit, RIS
  3. § 11 AZG: Ruhepausen, RIS
  4. § 12 AZG: Ruhezeiten, RIS
  5. Arbeitsruhegesetz (ARG), RIS, geltende Fassung
  6. Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, Stand 1. Jänner 2026 (GPA), Abschnitt Arbeitszeit

Häufige Fragen

Wie viele Stunden Ruhezeit braucht es zwischen zwei Diensten?

Mindestens 11 Stunden ohne Unterbrechung (§ 12 AZG). Endet ein Dienst um 21:30 Uhr, darf der nächste frühestens um 8:30 Uhr beginnen. Der Kollektivvertrag kann die Ruhezeit auf bis zu 8 Stunden verkürzen, wenn sie innerhalb von zehn Kalendertagen ausgeglichen wird; unter 10 Stunden braucht es zusätzliche Erholungsmaßnahmen im Kollektivvertrag.

Wie viele Überstunden sind in Österreich erlaubt?

Bei erhöhtem Arbeitsbedarf höchstens 20 Überstunden pro Woche, die Tagesarbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten (§ 7 AZG). Beschäftigte können Überstunden ohne Begründung ablehnen, wenn dadurch 10 Stunden am Tag oder 50 in der Woche überschritten würden.

Wann steht eine Pause zu?

Wer mehr als 6 Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens 30 Minuten Pause (§ 11 AZG). Sie kann in 2 × 15 oder 3 × 10 Minuten geteilt werden, wenn das im Interesse der Beschäftigten liegt oder betrieblich notwendig ist; gibt es einen Betriebsrat, braucht es seine Zustimmung. Die Pause zählt nicht zur Arbeitszeit.

Was ist der Unterschied zwischen Wochenendruhe und Wochenruhe?

Die Wochenendruhe umfasst 36 Stunden einschließlich Sonntag und beginnt spätestens am Samstag um 13 Uhr (§ 3 ARG). Wer während dieser Zeit arbeitet, hat stattdessen Anspruch auf 36 Stunden Wochenruhe, die einen ganzen Wochentag einschließen (§ 4 ARG).

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