Ratgeber
Dienstplan ändern: die Zwei-Wochen-Regel
Wann ein Dienstplan in Österreich feststehen muss, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber ihn ändern darf und was bei kurzfristigen Änderungen gilt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, Ihr Kollektivvertrag und Ihre Betriebsvereinbarung.
In Österreich gilt: Legt der Arbeitgeber fest, wann jemand arbeitet, oder ändert er diese Einteilung ohne Vereinbarung, muss er die Arbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Voraus mitteilen. Das steht in § 19c Abs. 2 Z 2 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und ist eine von vier Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen. Diese Regel ist der Kern jeder Dienstplanung in Österreich.
Lage und Ausmaß der Arbeitszeit
§ 19c AZG betrifft die Lage der Arbeitszeit: an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten jemand arbeitet. Davon zu unterscheiden ist das Ausmaß, also wie viele Stunden vereinbart sind. Das Ausmaß kann der Arbeitgeber nicht einseitig ändern; bei Teilzeitbeschäftigten braucht eine Änderung des Ausmaßes die Schriftform (§ 19d Abs. 2 AZG).
Der Grundsatz: Die Arbeitszeit wird vereinbart
Nach § 19c Abs. 1 AZG ist die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Änderung zu vereinbaren, soweit sie nicht durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Ein Dienstplan, dem alle Betroffenen zustimmen, erfüllt § 19c AZG also auch kurzfristig; Höchstgrenzen, Ruhezeiten und strengere Regeln im Kollektivvertrag gelten trotzdem weiter.
Die vier Voraussetzungen für eine einseitige Einteilung
Ohne Vereinbarung darf der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit nur festlegen oder ändern, wenn alle vier Voraussetzungen des § 19c Abs. 2 AZG erfüllt sind:
- Sachliche Rechtfertigung. Es gibt objektive Gründe, die in der Art der Arbeitsleistung liegen, etwa schwankender Personalbedarf im Handel.
- Zwei Wochen Vorlauf. Die Lage der Arbeitszeit wird für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt.
- Keine entgegenstehenden Interessen. Berücksichtigungswürdige Interessen der Beschäftigten stehen der Einteilung nicht entgegen. Der Kollektivvertrag Handel nennt für Abend- und Samstagsarbeit als Beispiele die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten und die Teilnahme an Schul- und Weiterbildungsveranstaltungen.
- Keine entgegenstehende Vereinbarung. Sind etwa feste Arbeitstage im Arbeitsvertrag vereinbart, kann der Arbeitgeber sie nicht einseitig verschieben.
Für die Praxis heißt das: Wer auf der sicheren Seite sein will, gibt den Plan einer Woche spätestens zwei Wochen vor deren Beginn bekannt und plant deshalb rollierend mindestens drei Wochen voraus.
Ausnahmen von der Zwei-Wochen-Frist
§ 19c Abs. 3 AZG lässt zwei Abweichungen von der Zwei-Wochen-Frist zu:
- Unvorhersehbare Fälle: wenn die Abweichung nötig ist, um einen unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil zu verhindern, und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung können wegen der Besonderheiten einer Tätigkeit abweichende Regeln treffen.
Alle anderen Voraussetzungen des § 19c Abs. 2 AZG gelten auch in diesen Fällen weiter.
Teilzeit
Für Teilzeitbeschäftigte verweist § 19d Abs. 2 AZG ausdrücklich auf § 19c Abs. 2 und 3. Die Zwei-Wochen-Regel gilt also genauso. Mehrarbeit über das vereinbarte Ausmaß hinaus müssen Teilzeitkräfte nur leisten, wenn Gesetz, Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag es vorsehen, ein erhöhter Arbeitsbedarf oder Vor- und Abschlussarbeiten vorliegen und keine berücksichtigungswürdigen Interessen entgegenstehen (§ 19d Abs. 3 AZG).
Was Kollektivverträge daraus machen
Viele Kollektivverträge greifen die Regel auf. Der Kollektivvertrag Handel verlangt bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit, sie für jede Woche mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren, „unbeschadet § 19c Abs. 3 AZG“ (Abschnitt A.2.3). Das ist strenger als das bloße Mitteilen im Gesetz.
Manche Kollektivverträge verlangen mehr Vorlauf. Der Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Wien sieht für Gruppenpraxen mit Durchrechnung vor, den Dienstplan jeweils einen Kalendermonat vor dem ersten davon erfassten Dienst zu vereinbaren (Abschnitt VI.4). Prüfen Sie deshalb immer den Kollektivvertrag, der für Ihren Betrieb gilt.
Deutschland ist anders
Viele Ratgeber im Netz nennen eine Frist von vier Tagen. Das ist eine deutsche Regel aus § 12 des deutschen Teilzeit- und Befristungsgesetzes und gilt dort nur für Arbeit auf Abruf. Eine allgemeine gesetzliche Ankündigungsfrist für Dienstpläne kennt das deutsche Recht nicht. Für Betriebe in Österreich ist diese Regel ohne Bedeutung: Hier gelten die zwei Wochen nach § 19c AZG.
Checkliste für Änderungen
- Plan rollierend erstellen, sodass jede Woche mindestens zwei Wochen vor Beginn feststeht.
- Den Plan so bekanntgeben, dass sich der Zeitpunkt später nachweisen lässt.
- Bei späteren Änderungen die Zustimmung der Betroffenen einholen und festhalten.
- Nur in echten Ausnahmefällen auf § 19c Abs. 3 AZG stützen und den Grund dokumentieren.
- Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung auf strengere oder abweichende Regeln prüfen.
In eutempus: Der Autopilot plant kommende Wochen im Hintergrund aus Ihrer Vorlage, veröffentlicht wird immer von einem Menschen. Nach dem Veröffentlichen bekommen die Betroffenen Änderungen als Push-Nachricht in die App, und die Planung sieht, wer sie gelesen hat. Ob die Zwei-Wochen-Frist eingehalten ist, prüft eutempus nicht; diese Entscheidung bleibt bei Ihnen.
Quellen
- § 19c AZG: Lage der Normalarbeitszeit, RIS
- § 19d AZG: Teilzeitarbeit, RIS
- Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben, Stand 1. Jänner 2026 (GPA), Abschnitt Arbeitszeit A.2.3 und F.1.10
- Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen und Ärzten in Wien, Stand 1. Jänner 2026 (GPA), Abschnitt VI.4
- § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz (Deutschland): Arbeit auf Abruf