Ratgeber
Kollektivvertrag Handel: was er für den Dienstplan bedeutet
Der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge im Handel regelt Arbeitszeit, Samstage und Freizeit genauer als das Gesetz. Die Regeln für den Dienstplan, Stand 1. Jänner 2026.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, Ihr Kollektivvertrag und Ihre Betriebsvereinbarung.
Für Angestellte und Lehrlinge im österreichischen Handel gilt neben dem Arbeitszeitgesetz der Kollektivvertrag für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben (KV Handel). Er regelt die Arbeitszeit genauer als das Gesetz, vor allem beim Samstag. Diese Übersicht folgt der Fassung mit Stand 1. Jänner 2026 und nennt die Abschnitte; maßgeblich ist der Text des Kollektivvertrags selbst.
Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden
Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden ohne Pausen (A.1). Wird an einem Werktag weniger als 8 Stunden oder gar nicht gearbeitet, kann die Zeit auf die anderen Tage verteilt werden, höchstens 9 Stunden pro Tag (A.2.2). Die Stunden zwischen 38,5 und 40 sind Mehrarbeit und zuschlagsfrei; mit Mehrarbeit darf die Woche 44 Stunden und der Tag 9 Stunden nicht überschreiten (E.1, E.3).
Zwei Wochen im Voraus vereinbaren
Bei wechselnder Lage der Normalarbeitszeit ist sie für jede Woche mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren, unbeschadet § 19c Abs. 3 AZG (A.2.3). Mehr dazu unter Dienstplan ändern.
Vier-Tage-Woche und Durchrechnung
Auf Antrag der Arbeitnehmerin ist die Normalarbeitszeit regelmäßig auf vier oder weniger Tage zu verteilen. Der Arbeitgeber kann binnen zwei Wochen nur ablehnen, wenn sonst die Betriebsabläufe oder die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs gefährdet wären. Bei Vollzeit sind dann bis zu 10 Stunden pro Tag möglich, bei Teilzeit ebenfalls, wenn an jedem Arbeitstag mindestens 4 Stunden zusammenhängend gearbeitet werden (A.4).
Die Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraums von 26 Wochen auf bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie im Schnitt 38,5 Stunden nicht übersteigt (A.7). Per Betriebsvereinbarung, sonst per Einzelvertrag, lässt sich der Zeitraum auf höchstens ein Jahr verlängern; der Zeitausgleich erfolgt mindestens in halben Tagen.
Ruhezeit in Einzelfällen kürzer
Die tägliche Ruhezeit von 11 Stunden nach § 12 AZG darf in Einzelfällen auf bis zu 10 Stunden, in weiteren Einzelfällen auf bis zu 8 Stunden verkürzt werden. Die Verkürzung ist innerhalb von zehn Kalendertagen auszugleichen; bei einer Verkürzung auf 8 Stunden ist zusätzlich binnen eines Monats eine Ausgleichsruhezeit im gleichen Ausmaß zu gewähren (A.8). Für Jugendliche gilt das KJBG.
Der freie Samstag: die Schwarz-Weiß-Regelung
Angestellte und Lehrlinge in Verkaufsstellen dürfen am Samstag nach 13 Uhr arbeiten, soweit die Öffnungszeiten es zulassen. Dann muss der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei bleiben (C.2.1). In der Praxis heißt diese Grundregel Schwarz-Weiß-Regelung. Sie gilt nicht unter anderem
- für die vier Samstage vor Weihnachten,
- für das Fertigbedienen von Kundschaft und für notwendige Abschlussarbeiten,
- in Verkaufsstellen, die außer an den Weihnachtssamstagen höchstens an einem Samstag im Monat nach 13 Uhr offen haben (C.3.1),
- für bestimmte Teilzeitkräfte, etwa wenn sie nur am Samstag arbeiten (C.2.2).
Statt der Grundregel können Betriebe andere Modelle vereinbaren:
| Modell | Kern | Grundlage |
|---|---|---|
| Zwei aus vier | Arbeit an zwei Samstagen innerhalb von vier Wochen | Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung (C.2.3) |
| Kleinbetriebe | etwa 4 von 8 oder 5 von 10 Samstagen, in Unternehmen mit höchstens 25 Beschäftigten | Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung (C.2.4.1) |
| Blockfreizeit | in 52 Wochen zehnmal drei zusammenhängende freie Tage einschließlich Samstag und Sonntag | Betriebsvereinbarung oder schriftliche Einzelvereinbarung (C.2.5) |
Die Blockfreizeit ist nicht in Geld ablösbar und gilt unter anderem nicht für Lehrlinge und reine Samstags-Teilzeitkräfte.
Neu seit 1. Jänner 2026
- Verzicht auf den freien Samstag (C.2.2.6): Arbeitnehmerinnen können auf eigenen Wunsch auf den arbeitsfreien Samstag verzichten, per Betriebsvereinbarung oder schriftlicher Information mit Zustimmung des Betriebsrats im Einzelfall, ohne Betriebsrat per schriftlicher Einzelvereinbarung. Der Verzicht kann schriftlich mit einer Frist von zwei Monaten widerrufen werden, Zuschläge und Zeitgutschriften bleiben, und ein Freizeitausgleich ist zu vereinbaren.
- Mehr Stunden für Teilzeitkräfte (A.11): Übersteigt die Mehrarbeit in einem Kalendervierteljahr die vereinbarte Arbeitszeit um mindestens 20 Prozent, kann die Arbeitnehmerin schriftlich eine Erhöhung ihrer Wochenstunden beantragen. Der Arbeitgeber kann binnen vier Wochen aus betriebswirtschaftlichen oder maßgeblichen organisatorischen Gründen ablehnen; ohne Einigung bleibt die bisherige Arbeitszeit bestehen.
- Fünf-Tage-Woche (C.1.1, Fassung ab 1. Jänner 2026): Die Kollektivvertragsparteien empfehlen die Fünf-Tage-Woche, und Betriebe mit Betriebsrat können dazu eine Betriebsvereinbarung abschließen. Ein Rechtsanspruch auf die Fünf-Tage-Woche ergibt sich daraus nicht. Von Jänner bis November stehen wöchentlich zwei freie Halbtage zu, mit Ausnahmen etwa für kleine Lebensmittelgeschäfte (C.1.3).
Abend- und Samstagsarbeit
Arbeit am Abend und am Samstagnachmittag ist nur zulässig, soweit berücksichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmerin nicht entgegenstehen, etwa die Versorgung von Kindern und Eltern, unzumutbare Heimfahrtsmöglichkeiten oder Schul- und Weiterbildung (F.1.10). Für Arbeit von Montag bis Freitag ab 18:30 Uhr und am Samstag zwischen 13 und 18 Uhr sieht der Kollektivvertrag Zeitgutschriften vor (F.1).
Lehrlinge und Jugendliche
Jugendliche sind zu Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen. Für sie bleibt der Sonntag ausnahmslos frei, und jedenfalls die Zeit von Samstag 18 Uhr bis Montag 7 Uhr muss arbeitsfrei sein. Zusätzlich gilt das KJBG mit dem gesetzlich freien Samstag nach § 19a, siehe Lehrlinge und Jugendliche.
In eutempus: eutempus plant lange Samstage im Wechsel: Wer an mehr als vier Tagen pro Woche verfügbar ist, bekommt keine zwei langen Samstage hintereinander, außer in Wochen mit einer eigenen Samstagsvorgabe. Einen ganz freien Folgesamstag erzwingt eutempus nicht automatisch: Freie, kurze und ganze Samstage legen Sie je Woche als Vorgabe fest, und ob die Vorgabe „frei“ als Muss- oder Wunsch-Regel gilt, legen wir bei der Einführung im Regelsatz fest.