Ratgeber
Lehrlinge und Jugendliche im Dienstplan
Für Mitarbeiter:innen unter 18 gilt in Österreich das KJBG mit deutlich engeren Grenzen als für Erwachsene. Was das für den Dienstplan bedeutet, besonders im Handel.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, Ihr Kollektivvertrag und Ihre Betriebsvereinbarung.
Für Mitarbeiter:innen unter 18 gilt in Österreich nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG). Es setzt engere Grenzen bei der Arbeitszeit, verlangt längere Ruhezeiten und schützt Abende, Sonntage und das Wochenende. Für Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt wieder das Arbeitszeitgesetz (§ 1 Abs. 1 AZG).
Arbeitszeit: 8 und 40 Stunden
Jugendliche dürfen höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten (§ 11 Abs. 1 KJBG). Eine andere Verteilung ist möglich, etwa um die Wochenfreizeit zu verlängern, oder per Kollektivvertrag. Eine Durchrechnung über mehrere Wochen ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag sie erlaubt, vergleichbare Erwachsene im Betrieb so arbeiten und eine andere Einteilung für die Jugendlichen unzumutbar wäre. In all diesen Fällen sind höchstens 9 Stunden am Tag und 45 Stunden in einzelnen Wochen erlaubt (§ 11 Abs. 2 bis 3 KJBG).
Berufsschule zählt als Arbeitszeit
Für den Besuch der Berufsschule ist freizugeben, und die Unterrichtszeit wird auf die Wochenarbeitszeit angerechnet (§ 11 Abs. 4 und 5 KJBG). Beträgt der Unterricht an einem Tag mindestens 8 Stunden, ist an diesem Tag keine Arbeit im Betrieb mehr zulässig. An kürzeren Schultagen darf nur so lange gearbeitet werden, dass Unterricht, Wegzeit und Arbeit im Betrieb zusammen die gesetzliche Arbeitszeit nicht überschreiten (§ 11 Abs. 7 KJBG).
Beispiel: Ein Lehrling hat am Dienstag 8 Stunden Berufsschule. Der Dienstag ist damit für den Betrieb gesperrt, und von den 40 Wochenstunden sind schon 8 verbraucht.
Keine Überstunden im üblichen Sinn
Eine allgemeine Erlaubnis für Überstunden gibt es für Jugendliche nicht. Nur Jugendliche über 16 dürfen aus zwingenden betrieblichen Gründen für Vor- und Abschlussarbeiten, etwa die abschließende Kundenbedienung, eine halbe Stunde täglich länger arbeiten: höchstens 3 Stunden pro Woche und nie mehr als 9,5 Stunden am Tag (§ 12 KJBG). Der Kollektivvertrag Handel hält fest, dass Jugendliche zu Überstunden grundsätzlich nicht heranzuziehen sind.
Pausen und Ruhezeit
- Pause: Bei mehr als 4,5 Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten, spätestens nach 6 Stunden (§ 15 KJBG).
- Ruhezeit: Mindestens 12 Stunden ohne Unterbrechung nach Ende der täglichen Arbeitszeit, für Personen unter 15 sogar 14 Stunden (§ 16 KJBG).
- Nachtruhe: Keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr (§ 17 KJBG). Ausnahmen gibt es etwa für das Gastgewerbe und Bäckereien, nicht aber für Verkaufsstellen.
Für den Handel heißt das: Ein Lehrling unter 18 kann nicht bis Ladenschluss um 21 Uhr eingeteilt werden, und nach einem Dienst bis 19 Uhr beginnt der nächste frühestens um 7 Uhr.
Sonntag, Feiertage und Wochenfreizeit
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden, von wenigen Branchenausnahmen abgesehen (§ 18 KJBG). Pro Woche stehen ihnen zwei zusammenhängende freie Kalendertage zu, die den Sonntag umfassen und spätestens am Samstag um 13 Uhr beginnen (§ 19 Abs. 1 KJBG). Werden die zwei Tage aus organisatorischen Gründen getrennt, muss der Teil mit dem Sonntag grundsätzlich mindestens 43 Stunden umfassen. Arbeiten Jugendliche am Samstag, dürfen sie am Montag der folgenden Kalenderwoche nicht beschäftigt werden, außer die Wochenfreizeit ist nach § 19 Abs. 1a KJBG geteilt; für Berufsschultage am Montag gelten Sonderregeln (§ 19 Abs. 2 KJBG).
Samstag im Handel: § 19a KJBG
In Verkaufsstellen dürfen Jugendliche am Samstag nach 13 Uhr arbeiten, soweit die Öffnungszeiten es zulassen. Dann muss der folgende Samstag zur Gänze arbeitsfrei bleiben (§ 19a Abs. 2 KJBG). Ausnahmen:
- die letzten vier Samstage vor dem 24. Dezember,
- Samstage, an denen nach 13 Uhr nur bis 15 Uhr Kundschaft fertig bedient oder Abschlussarbeiten erledigt wurden,
- eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine schriftliche Einzelvereinbarung mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die innerhalb von vier Wochen die Arbeit an zwei Samstagen erlaubt,
- weitere Abweichungen durch den Kollektivvertrag.
Der Kollektivvertrag Handel legt zusätzlich fest, dass für Jugendliche unter 18 der Sonntag ausnahmslos arbeitsfrei bleibt und jedenfalls die Zeit von Samstag 18 Uhr bis Montag 7 Uhr frei ist.
Checkliste für Lehrlinge unter 18
- Höchstens 8 Stunden am Tag und 40 in der Woche, Berufsschulzeit eingerechnet.
- Keine Überstunden einplanen.
- Ab mehr als 4,5 Stunden 30 Minuten Pause.
- 12 Stunden Ruhezeit, keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr.
- Sonntag und Feiertage frei, zwei zusammenhängende freie Tage pro Woche.
- Im Handel: nach einem Samstag nach 13 Uhr den nächsten Samstag ganz freihalten.
- Den Geburtstag im Blick behalten: Ab 18 gelten AZG und ARG.
In eutempus: Für Mitarbeiter:innen unter 18 gelten eine eigene Tagesgrenze und eine Wochengrenze in Höhe der Vertragsstunden; beide sind Muss-Regeln. Die Tagesgrenze steht standardmäßig auf 9 Stunden, dem Höchstwert bei anderer Verteilung oder Durchrechnung; gilt bei Ihnen die Grundregel von 8 Stunden, stellen Sie sie entsprechend ein. In Bereichen, in denen Lehrlinge nicht allein arbeiten dürfen, achtet eutempus darauf, dass eine ausgelernte Kraft mit im Dienst ist. Für Lehrlinge ab 18 gilt eine eigene Tagesgrenze (standardmäßig 10 Stunden). Nachtruhe, die 12 Stunden Ruhezeit, Sonn- und Feiertagsruhe, die freien Tage, Berufsschulzeiten und der freie Samstag nach § 19a KJBG prüft eutempus nicht eigens. Berufsschultage tragen Sie als Abwesenheit einer Kategorie ein, die auf die Wochenstunden angerechnet wird; dann zählen sie für die Wochengrenze mit.