Ratgeber
Mutterschutz im Dienstplan
Für werdende und stillende Mütter gelten in Österreich strenge Grenzen bei Arbeitszeit, Nachtarbeit und Sonntagen. Was das Mutterschutzgesetz für den Dienstplan verlangt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind das Gesetz, Ihr Kollektivvertrag und Ihre Betriebsvereinbarung.
Das Mutterschutzgesetz (MSchG) schützt werdende und stillende Mütter am Arbeitsplatz. Für den Dienstplan sind vier Regeln entscheidend: höchstens 9 Stunden am Tag und 40 in der Woche, keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr, keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen und das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt.
Höchstens 9 Stunden am Tag, 40 in der Woche
Werdende und stillende Mütter dürfen nicht über die gesetzliche oder kollektivvertragliche tägliche Normalarbeitszeit hinaus beschäftigt werden. Keinesfalls darf die tägliche Arbeitszeit 9 Stunden und die wöchentliche 40 Stunden übersteigen (§ 8 MSchG). Überstunden sind damit ausgeschlossen.
Keine Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr
Werdende und stillende Mütter dürfen von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 6 MSchG). Ausnahmen bis 22 Uhr gibt es nur für einzelne Bereiche, etwa im Verkehrswesen, bei Aufführungen, für Krankenpflegepersonal in Kranken-, Heil-, Pflege- oder Wohlfahrtsanstalten und in mehrschichtigen Betrieben, jeweils mit anschließend mindestens 11 Stunden Ruhezeit. Der Handel ist nicht eigens ausgenommen.
Im Handel heißt das: Hat das Geschäft bis 21 Uhr offen, ist ein Spätdienst bis Ladenschluss für eine schwangere Mitarbeiterin nur zulässig, wenn die Ausnahme für mehrschichtige Betriebe greift. Ob das bei Ihnen zutrifft, klären Sie mit dem Arbeitsinspektorat.
Keine Arbeit an Sonn- und Feiertagen
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen dürfen werdende und stillende Mütter grundsätzlich nicht beschäftigt werden (§ 7 MSchG). Das Gesetz kennt Ausnahmen, unter anderem für das Gastgewerbe, für Betriebe, in denen die Wochenruhe für die ganze Belegschaft auf einen Werktag fällt, unter bestimmten Voraussetzungen für Kleinbetriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und für Frauen, die schon vor der Meldung der Schwangerschaft ausschließlich an Wochenenden und Feiertagen gearbeitet haben. Wer nach diesen Ausnahmen am Sonntag arbeitet, hat in der folgenden Woche Anspruch auf 36 Stunden Ruhe, nach Feiertagsarbeit auf 24 Stunden, jeweils mit einem ganzen Wochentag.
Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt
In den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden (§ 3 MSchG). Nach der Entbindung gilt ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen, bei Früh-, Mehrlings- und Kaiserschnittgeburten von mindestens zwölf Wochen (§ 5 MSchG).
So setzen Sie den Mutterschutz im Dienstplan um
- Den Zeitraum festhalten, ab dem die Schutzbestimmungen gelten, und ab der Geburt die Stillzeit berücksichtigen.
- Dienste nicht über die tägliche Normalarbeitszeit hinaus planen, keinesfalls über 9 Stunden, und die Woche auf höchstens 40 Stunden begrenzen, ohne Überstunden.
- Keine Dienste nach 20 Uhr und keine vor 6 Uhr, außer eine gesetzliche Ausnahme trifft zu.
- Keine Sonn- und Feiertagsdienste, außer eine gesetzliche Ausnahme trifft zu.
- Das Beschäftigungsverbot vor und nach der Geburt als Abwesenheit eintragen.
In eutempus: Im hinterlegten Zeitraum begrenzt eutempus die Arbeitszeit auf 9 Stunden am Tag und 40 in der Woche; beide Grenzen sind Muss-Regeln. Das Beschäftigungsverbot rund um die Geburt tragen Sie als Abwesenheit ein, dann wird in diesem Zeitraum nicht eingeteilt. Das Verbot von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit prüft eutempus nicht eigens.